Das Lizenzrecht ist im weitesten Sinne dem Urheberrecht zuzuordnen. Dabei wird unter einer Lizenz die Einräumung einer Erlaubnis verstanden, ohne die die Nutzung oder Durchführung einer Sache nicht möglich wäre. Mit der Vergabe oder Einräumung von Lizenzen werden rechtliche Tatbestände geschaffen, die die Nutzung oder Durchführung einer Sache bzw. einer geschützten Tätigkeit erlauben.
Bekannt ist das Lizenzrecht vor allem aus dem Bereich der Softwarenutzung. Nur mit dem Erwerb bzw. der Erteilung einer Nutzungslizenz darf einen Software in einem festgelegten Rahmen benutzt oder weiterverbreitet werden. Diese Nutzungseinräumung unterliegt dem Lizenzvergaberecht.
Übertragung von Nutzungsrechten
Wer Lizenzen zur Übertragung von Nutzungsrechten erteilen will, muss auch der gesetzliche Inhaber der Nutzungsrechte sein. Dies wird durch das Urhebergesetz geregelt. Wenn so geregelt, können auch Lizenznehmer nutzungsrechte weitergeben. Diese Verfahrensweise wird oftmals bei Verwertungsgesellschaften praktiziert. Lizenz ist jedoch nicht gleich Lizenz. Hier gelten geregelte Bedingungen, die über die Nutzungsrechte informieren. Der Lizenzerwerb kann als Vollerwerb der Nutzungsrechte, als Teilnutzungsrecht oder auch in Form einer Miete erfolgen.
Wichtig im Lizenzrecht ist die genaue Regelung, was Gegenstand des Vertrages sein soll und wie die Sache genutzt werden darf. Eine besondere Form der Anwendung des Lizenzrechtes liegt etwa bei der Pilotenlizenz oder der Amateurfunklizenz vor. Selbst der so genannte Waffenschein ist eine erteilte Lizenz, die an Vorgaben gebunden ist und den Besitz, die Benutzung einer Sache zu bestimmten Zwecken und die entsprechenden Rahmenbedingungen regelt.
Sollen Lizenzen wasserfest geregelt werden bedürfen sie der Schriftform. Dazu gehören auch Kündigungsregelungen und die genaue Festlegung des zeitlichen und räumlichen Geltungsbereiches einer Lizenz.
Werden lizenzgeschützte Sachen ohne den Erwerb einer entsprechenden Lizenz genutzt, stellt dies u.a. einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz dar und kann mit Unterlassungsbegehren, im Weiteren mit Geldstrafen oder auch Haftstrafen geahndet werden.






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